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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – ANHÄNGERVERKAUF
I. Allgemeines
a) Inhalt des Kaufvertrages sind die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Angebote für Kaufpreise bzw. Reparaturen sind freibleibend und bedürfen der schriftlichen Bestätigung unserer Firma.
c) Kaufverträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für den Vertragsinhalt sind der schriftliche Kaufvertrag, die allgemeine Geschäftsbedingungen sowie die Auftragsbestätigung maßgebend.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise verstehen sich netto. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Aurach. Frachtkosten, sowie sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet, ebenso wie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
b) Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
c) Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, mit Ausnahme von unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
d) Wird der Kauf des Fahrzeugs durch einen Dritten finanziert, so tritt der Käufer im Voraus sämtliche, ihm über dritten zustehenden Ansprüche auf Auszahlung des Finanzierungsbetrages in Höhe des vereinbarten Entgeltes ab.

III. Eigentumsübertragung
a) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
b) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes behält der Verkäufer den Anhängerbrief bzw. die Betriebserlaubnis ein.
c) Eine Veräußerung des Kaufgegenstandes ist für diesen Zeitraum nicht gestattet. Vorsorglich tritt der Käufer die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Vertragspartner sicherungshalber ab.

IV. Lieferung
a) Der Gefahrenübergang für die Lieferung des Kaufgegenstandes tritt ab Abholung am Betriebssitz des Verkäufers ein.
b) Lieferfristen gelten als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist tritt ein, sobald alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen technischen Angaben des Käufers vorhanden sind. Es besteht eine Mitwirkungspflicht des Käufers.
c) Bei Versendung des Kaufgegenstandes erfolgt der Gefahrenübergang bei Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur bzw. an den Abholer der Ware.
d) Verzögerungen, die im Bereich des Herstellers bzw. Vorlieferanten eintreten gehen nicht zulasten des Verkäufers.

V. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt. In allen übrigen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
b) Offenkundige Mängel sind spätestens acht Tage nach Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich vorzubringen. Die Versäumung der Rügefrist schließt eine Gewährleistung aus.
c) Der Verkäufer behält sich das Recht vor Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels zu erbringen.
d) Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. entgangenem Gewinn bzw. sonstiger Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht.
e) Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers erfolgen und zwar von anderer Seite.

VI. Abnahmeverzug, Zahlungsverzug
a) Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung.
b) Im Falle des Abnahmeverzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt 15 % des Verkaufspreises als Entschädigung zu verlangen. Vorbehalten bleibt das Recht des Verkäufers den tatsächlichen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Käufer bleibt vorbehalten den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

VII. Sonstige Bestimmungen
a) Es gilt ausschließlich das Recht der BRD.
b) Erfüllungsort ist Aurach, Gerichtsstand ist Ansbach.
c) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Es wird Schriftlichkeit vereinbart.

VERTRAGSBEDINGUNG FÜR DIE VERMIETUNG VON ANHÄNGERN
I. Allgemeines
a) Grundlage des Mietvertrages sind ausschließlich die umseitig aufgeführten Regelungen des Mietvertrages, sowie die folgenden Vertragsbedingungen.
b) Der Mieter erklärt, dass er das Fahrzeug in ordnungsgemäßen Zustand ohne Mängel übernommen hat, sowie dass er sich von dem Vorhandensein der Wagenpapiere überzeugt hat.

II. Auslandsfahrten
Jede Fahrt ins Ausland sind vom Vermieter schriftlich zu genehmigen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Fahrt ohne Genehmigung jeglicher Versicherungsschutz bzw. Haftungsausschluss erlischt und der Mieter für alle Schäden haftet.

a) Der Mieter hinterlegt bei Auslandsfahrten eine Kaution in Höhe von 500,00 €.
b) Liegt kein Inlandswohnsitz vor, ist eine Kaution zu hinterlegen in Höhe des Verkehrswertes des Anhängers.

III. Pflichten des Mieters
a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrer und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern benutzt werden. Er hat sich von der Fahrtüchtigkeit und von der Existenz einer gültigen Fahrerlaubnis zu überzeugen.
b) Der Mieter hat die Überwachung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durchzuführen.
c) Der Anhänger ist gegen Diebstahl zu sichern.

IV. Schäden am Fahrzeug – Unfälle
a) Bei jeden Unfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Zeugen sind zu benennen. Der Mieter hat die Polizei zu verständigen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Unfallort, Zeit und Zeugen sind schriftlich festzuhalten, insbesondere das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges des Schädigers. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
b) Bei Auftreten von sonstigen Schäden ist vor Durchführung der Reparatur telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen. Anderenfalls trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten.
c) Jeder Schaden ist sofort dem Vermieter mitzuteilen.
d) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 350,00 € angeboten wird. Lehnt der Mieter den Abschluss ab, haftet er vollumfänglich für eintretende Schäden. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Fahrzeug trifft.
e) Bei schuldhafter Schädigung haftet der Mieter für Mietausfallkosten bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Allgemeine Bestimmungen
a) Der Mieter haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen.
b) Etwaige weitere Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.
c) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ansbach. 

I. Allgemeines
a) Inhalt des Kaufvertrages sind die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Angebote für Kaufpreise bzw. Reparaturen sind freibleibend und bedürfen der schriftlichen Bestätigung unserer Firma.
c) Kaufverträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für den Vertragsinhalt sind der schriftliche Kaufvertrag, die allgemeine Geschäftsbedingungen sowie die Auftragsbestätigung maßgebend.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise verstehen sich netto. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Aurach. Frachtkosten, sowie sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet, ebenso wie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
b) Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
c) Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, mit Ausnahme von unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
d) Wird der Kauf des Fahrzeugs durch einen Dritten finanziert, so tritt der Käufer im Voraus sämtliche, ihm über dritten zustehenden Ansprüche auf Auszahlung des Finanzierungsbetrages in Höhe des vereinbarten Entgeltes ab.

III. Eigentumsübertragung
a) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
b) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes behält der Verkäufer den Anhängerbrief bzw. die Betriebserlaubnis ein.
c) Eine Veräußerung des Kaufgegenstandes ist für diesen Zeitraum nicht gestattet. Vorsorglich tritt der Käufer die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Vertragspartner sicherungshalber ab.

IV. Lieferung
a) Der Gefahrenübergang für die Lieferung des Kaufgegenstandes tritt ab Abholung am Betriebssitz des Verkäufers ein.
b) Lieferfristen gelten als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist tritt ein, sobald alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen technischen Angaben des Käufers vorhanden sind. Es besteht eine Mitwirkungspflicht des Käufers.
c) Bei Versendung des Kaufgegenstandes erfolgt der Gefahrenübergang bei Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur bzw. an den Abholer der Ware.
d) Verzögerungen, die im Bereich des Herstellers bzw. Vorlieferanten eintreten gehen nicht zulasten des Verkäufers.

V. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt. In allen übrigen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
b) Offenkundige Mängel sind spätestens acht Tage nach Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich vorzubringen. Die Versäumung der Rügefrist schließt eine Gewährleistung aus.
c) Der Verkäufer behält sich das Recht vor Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels zu erbringen.
d) Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. entgangenem Gewinn bzw. sonstiger Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht.
e) Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers erfolgen und zwar von anderer Seite.

VI. Abnahmeverzug, Zahlungsverzug
a) Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung.
b) Im Falle des Abnahmeverzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt 15 % des Verkaufspreises als Entschädigung zu verlangen. Vorbehalten bleibt das Recht des Verkäufers den tatsächlichen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Käufer bleibt vorbehalten den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

VII. Sonstige Bestimmungen
a) Es gilt ausschließlich das Recht der BRD.
b) Erfüllungsort ist Aurach, Gerichtsstand ist Ansbach.
c) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Es wird Schriftlichkeit vereinbart.

VERTRAGSBEDINGUNG FÜR DIE VERMIETUNG VON ANHÄNGERN
I. Allgemeines
a) Grundlage des Mietvertrages sind ausschließlich die umseitig aufgeführten Regelungen des Mietvertrages, sowie die folgenden Vertragsbedingungen.
b) Der Mieter erklärt, dass er das Fahrzeug in ordnungsgemäßen Zustand ohne Mängel übernommen hat, sowie dass er sich von dem Vorhandensein der Wagenpapiere überzeugt hat.

II. Auslandsfahrten
Jede Fahrt ins Ausland sind vom Vermieter schriftlich zu genehmigen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Fahrt ohne Genehmigung jeglicher Versicherungsschutz bzw. Haftungsausschluss erlischt und der Mieter für alle Schäden haftet.

a) Der Mieter hinterlegt bei Auslandsfahrten eine Kaution in Höhe von 500,00 €.
b) Liegt kein Inlandswohnsitz vor, ist eine Kaution zu hinterlegen in Höhe des Verkehrswertes des Anhängers.

III. Pflichten des Mieters
a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrer und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern benutzt werden. Er hat sich von der Fahrtüchtigkeit und von der Existenz einer gültigen Fahrerlaubnis zu überzeugen.
b) Der Mieter hat die Überwachung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durchzuführen.
c) Der Anhänger ist gegen Diebstahl zu sichern.

IV. Schäden am Fahrzeug – Unfälle
a) Bei jeden Unfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Zeugen sind zu benennen. Der Mieter hat die Polizei zu verständigen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird. Unfallort, Zeit und Zeugen sind schriftlich festzuhalten,
insbesondere das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges des Schädigers. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
b) Bei Auftreten von sonstigen Schäden ist vor Durchführung der Reparatur telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen. Anderenfalls trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten.
c) Jeder Schaden ist sofort dem Vermieter mitzuteilen.
d) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 350,00 € angeboten wird. Lehnt der Mieter den Abschluss ab, haftet er vollumfänglich für eintretende Schäden. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Fahrzeug trifft.
e) Bei schuldhafter Schädigung haftet der Mieter für Mietausfallkosten bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Allgemeine Bestimmungen
a) Der Mieter haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen.
b) Etwaige weitere Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.
c) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ansbach. 

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen zum ratenkauf by easyCredit

1. Geltungsbereich und allgemeine Nutzungsbedingungen
Die nachfolgenden ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten zwischen Ihnen und dem Händler für alle mit dem Händler geschlossenen Verträge, bei denen der ratenkauf by easyCredit (im folgenden Ratenkauf) genutzt wird.

Die ergänzenden AGB haben im Konfliktfall Vorrang vor anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers.

Ein Ratenkauf ist nur für Kunden möglich, die Verbraucher gem. § 13 BGB sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Ratenkauf
Für Ihren Kauf stellt Ihnen der Händler mit Unterstützung der TeamBank AG Nürnberg, Beuthener Straße 25, 90471 Nürnberg (im folgenden TeamBank AG) den Ratenkauf als weitere Zahlungsmöglichkeit bereit.

Der Händler behält sich vor, Ihre Bonität zu prüfen. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Ratenkauf-Datenschutzhinweis in der Bestellstrecke. Sollte aufgrund nicht ausreichender Bonität oder des Erreichens der Händler-Umsatzgrenze die Nutzung des Ratenkaufs nicht möglich sein, behält sich der Händler vor, Ihnen eine alternative Zahlungsmöglichkeit anzubieten.

Der Vertrag über einen Ratenkauf kommt zwischen Ihnen und dem Händler zustande. Es erfolgt keine Auszahlung, sondern mit dem Ratenkauf entscheiden Sie sich für eine Abzahlung des Kaufpreises in monatlichen Raten. Über eine fest vereinbarte Laufzeit sind dabei monatliche Raten zu zahlen, wobei die Schlussrate unter Umständen von den vorherigen Ratenbeträgen abweicht. Das Eigentum an der Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.

Die bei Nutzung des Ratenkaufs entstanden Forderungen werden im Rahmen eines laufenden Factoringvertrages vom Händler an die TeamBank AG abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die TeamBank AG geleistet werden.

Abgesehen von der allgemeinen Gewerbeaufsicht unterliegt der Händler keiner Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde. Beschwerden können Sie per Brief oder E-Mail an den Händler richten.

3. Ratenzahlung per SEPA-Lastschrift
Durch das mit dem Ratenkauf erteilte SEPA-Lastschriftmandat ermächtigen Sie die TeamBank AG, die durch den Ratenkauf zu entrichtenden Zahlungen, von Ihrem im Bestellprozess angegebenen Girokonto bei dem dort angegebenem Kreditinstitut durch eine SEPA-Lastschrift einzuziehen.

Der Einzug erfolgt frühestens zum angegebenen Datum der Pre-Notifikation / Vorabankündigung. Ein späterer, zeitnaher Einzug kann erfolgen. Wenn zwischen der Pre-Notifikation und dem Fälligkeitsdatum eine Verringerung des Kaufpreisbetrags erfolgt (z.B. durch Gutschriften), so kann der abgebuchte Betrag von dem in der Pre-Notifikation genannten Betrag abweichen.

Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit Ihr Girokonto über eine ausreichende Deckung verfügt. Ihr Kreditinstitut ist nicht verpflichtet die Lastschrift einzulösen, falls eine ausreichende Deckung des Girokontos nicht gegeben ist.

Sollte es mangels erforderlicher Deckung des Girokontos, wegen eines unberechtigten Widerspruchs des Kontoinhabers oder aufgrund des Erlöschens des Girokontos zu einer Rücklastschrift kommen, geraten Sie auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug, es sei denn, die Rücklastschrift resultiert aus einem Umstand, den Sie nicht zu vertreten haben. Von Ihrem Kreditinstitut der TeamBank AG berechnete Kosten für eine von Ihnen verschuldete Rücklastschrift kann die TeamBank AG Ihnen gegenüber als Schaden geltend machen und ist von Ihnen zu erstatten. Ihnen bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens bei der TeamBank AG vorbehalten.

Befinden Sie sich in Verzug, ist die TeamBank AG berechtigt für jede Mahnung eine angemessene Mahngebühr oder Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

Aufgrund der hohen Kosten, welche mit einer Rücklastschrift verbunden sind, bitten wir Sie im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag, einer Retoure oder einer Reklamation, der SEPALastschrift nicht zu widersprechen. In diesen Fällen erfolgt in Abstimmung mit dem Händler die Rückabwicklung der Zahlung durch Rücküberweisung des entsprechenden Betrags oder durch eine Gutschrift.  

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